Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 26

§ 26 – Wohngeld

(1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.

Kurz erklärt

  • Wohngeld kann als finanzieller Zuschuss zur Miete oder für selbstgenutzten Wohnraum beantragt werden.
  • Es handelt sich um eine Unterstützung für Wohnkosten.
  • Die zuständigen Behörden werden durch das Landesrecht festgelegt.
  • Wohngeld ist für Personen gedacht, die finanzielle Hilfe benötigen.
  • Der Antrag muss bei den entsprechenden Behörden eingereicht werden.